Preistransparenz und Preisangaben

Transparente und nachvollziehbare Preisangaben sind ein wichtiger und elementarer Bestandteil eines fairen gegenseitigen Umgangs von Handel und KundInnen. Der Gesetzgeber hat dies mit dem Erlass der Preisangabenverordnung und mehrerer Novellen dazu unterstrichen und rechtlich abgesichert. Dies unterstreicht, dass es auch im Bereich der Preisangaben eines aktiven Konsument­Innenschutzes bedarf.

Bereits seit dem 1. September 2000 gibt es die Pflicht, viele Produkte mit einer “zusätzlichen Preisangabe”, dem sog. Grund­preis, auszuzeichnen. Damit ge­meint ist der Preis pro (eindeutig versteh­barer) Mengeneinheit wie Kilo­gramm, Liter, Meter usw. 

Der Preisvergleich soll hiermit unabhängig von unterschiedlichen Füllmengen der Produktverpackungen zwischen verschie­denen Produkten “auf einen Blick” möglich sein. Dazu muss der Grundpreis “unmiss­verständlich, klar erkennbar und gut lesbar” angebracht sein.

Damit die Mengeneinheit nicht beliebig angegeben werden kann, hat die Änderung der PrAngV zum 28. Mai 2022 vorge­schrie­ben, dass grundsätzlich Kilogramm und Liter zugrundezulegen sind. Außerdem ist bei Werbung mit Preisermäßigungen ein vorheriger Verkaufs- bzw. Gesamtpreis anzugeben, der sich danach richtet, welchen niedrigsten Gesamtpreis für die ermäßigte Ware der Händler in den letzten 30 Tagen vor der Preisaktion gefordert hat.

Schritt für Schritt...

Das Schicksal der EU-Verpackungsverordnung ist ein Lehrstück darüber, wie der Handel  Lobbyschlachten führt … und gewinnt!

(Bild rechts: Reinoud Kaasschieter, CC:BY-SA)

 

 

Preistransparenz

Lange war für Verbrauchende klar, dass bestimmte Produkte immer in bestimmten Mengeneinheiten in den Verkauf kamen. So hatte das Stück Butter immer 250g und die Tafel Schokolade gab es nur in 100g, 125g, 250g, 500g oder 1.000g Gebinden. Für Verbrauchenden war der Preisvergleich damit relativ einfach.

Der Grund hierfür war die EU-Verpackungsverordnung. Nach 15 Jahren intensiver Lobbyarbeit, insbesondere aus Kreisen der Süßwarenindustrie und des Handels entfiel die entspreche Regelung 2007. In der Folge werden heute Schokoladentafeln immer leichter. Zuletzt stellt etwa der Milka-Hersteller Mondelez Tafeln mit nur noch 81g her. Die Industrie hatte damals dem Vorhalt, es würde in Folge zu Preisschummelei kommen selbst mit dem Argument begegnet, dass ja eine Pflicht zur Grundpreisangabe bestehe und daher volle Transparenz gewährleistet sei.

Die Praxis hat gezeigt, dass es um die Preistransparenz aber erwartungsgemäß schlecht bestellt ist. Insbesondere Discounter sind bei der Preisangabe schlampig.

 

Geliebt... verhasst!

Warum bundesweite Kontrollen unverzichtbar sind … und der Handel sie bekämpft 

Wir bringen die Kleinen ganz groß raus… 

Unser Verband klagt regelmäßig gegen uneinsichtige Unternehmen wegen Verstößen gegen die Preistransparenzpflicht vor allem in Discount- und Supermärkten. Hierfür kontrollieren wir – gemeinsam mit unseren Mitgliedern Märkte und Verkaufsstellen im ganzen Bundesgebiet.

Seit 2017 unterhält unser Verband hierfür eine eigene Kontrollabteilung. Wir sind damit der einzige Verband, der eine flächendeckende Marktkontrolle im gesamten Bundesgebiet gewährleisten kann. 

Ein Job für besondere Talente

Wer bei uns kontrolliert, bringt besondere Fähigkeiten mit sich. Als Testkaufende sind unsere Mitarbeitenden bundesweit unterwegs und kontrollieren die Einhaltung von Transparenz- und Verbrauchendenschutzregeln. 

Unsere Kolleginnen verfügen über besondere Begabungen. Viele von Ihnen können in etwa 30 Minuten rund mehrere hundert Artikel im Vorbeigehen kontrollieren. Dabei rechnen sie mehrere hundert mal die Grundpreise im Kopf nach. Manche verfügen über Eigenschaften aus dem “autistischen Spektrum” und sind (nicht nur) sehr schnell im Kopfrechnen.


Einige unserer Preistransparenzverfahren:

Preistransparenzkontrolle ist soziale Marktwirtschaft

Die Grundpreisangabe sichert ein wichtiges Marktordnungsprinzip:
den „freien Leistungswettbewerb“. 

Sie ist damit zu einem Eckpfeiler der sozialen Marktwirtschaft geworden.

Die Grundpreisangabe dient dazu, dem Verbraucher eine auf transparenten Informationen fußende Entscheidung zu ermöglichen, ja ihn im Sinne der politisch vorgegebenen Marktordnungsprinzipien des „freien Leistungswettbewerbs“ sogar geradezu hierzu anzuhalten.

Zweck der Preisangabeverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten, und durch möglichst optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbrauchenden gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken sowie den Wettbewerb zu fördern.

Dies gilt umso mehr, als der Preis einer Ware oder Dienstleistung neben ihrer Qualität das wichtigste Entscheidungskriterium für Verbrauchende ist, wenn es darum geht, zwischen verschiedenen Angeboten eine Auswahl zu treffen. Die PAngV dient also dem Schutz des Verbrauchers und zugleich des Wettbewerbs. Sie will aber insbesondere der verbrauchenden Person Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschaffen und zugleich verhindern, dass sie Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise (selbst) gewinnen muss.

Dieser Schutzzweck erfordert zwar nicht, dass der Unternehmer stets seine Preise angeben muss (für Supermärkte ergibt sich diese Pflicht aber oft aus anderen Gründen) – wenn er aber mit Preisen wirbt oder Angebote unterbreitet, muss er den Anforderungen der PAngV gerecht werden.

Insbesondere ist die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises (nach Wegfall der früheren Verpackungsverordnung) auch der einzige Weg, versteckten Preiserhöhungen, die im Handel üblicherweise durch Umgestaltung der Verpackungen mit geänderter Füllmenge durchgeführt werden (Gefahr der Mogelpackung), durch bewusste Kaufentscheidungen entgegenzuwirken. Die PAngV bezweckt hierbei keineswegs eine Einschränkung der Vertragsfreiheit hinsichtlich der Preisgestaltung.

Der Grundpreis dient daher auch und gerade dazu, zu Gunsten größerer Markteffizienz den Leistungswettbewerb zu fördern. Er relativiert psychologisch die Präsentation der Ware im Laden und betont das Verhältnis von Preis und Leistung (so genannter: Geld-Wert-Vorteil).


Wo der Schutz versagt

Die Preisangabe muss klar erkennbar und gut lesbar sein.Aber, was bedeutet das konkret in der Praxis?

Die deutschen Gerichte unterstellen aktuell in ihrer großen Mehrheit, dass, dass Verbrauchende gute Augen haben und sich problemlos drehen, beugen und strecken können. Dabei bleiben die Belange von Menschen mit Einschränkungen und besonderen Bedarfen unberücksichtigt. So ist ein an der Decke oder im obersten Regalfach positionierter Grundpreis für Rolli-Nutzende regelmäßig unlesbar. Entsprechende Fälle werden in der Regel damit abgeschmettert, dass von einem Durchschnittsverbrauchenden auszugehen sei und “durchschnittlich” gesehen, betrachteten Verbrauchenden die Preise aus einer Augenhöhe von 1,60 m bis 1,80 m.

Wir halten diese Argumente für nicht stichhaltig. Ein Ausschluss von Menschen mit besonderen Bedarfen aus dem Schutzkreis über den Umweg eines “Verbrauchendenbilds” wird nach unserer Ansicht weder den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, noch der demografischen Realität gerecht.