Nach Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2020/1828 (EU-Verbandsklagenrichtlinie) sollen Qualifizierte Einrichtungen über Verbandsklagen, die geplant sind, die geführt werden und über das Ergebnis der geführten Verbandsklagen auf der Verbands-Website informieren. Dieses Posting dient der Erfüllung jener Vorgabe. Die Angaben geben unsere Rechtsansicht bei Beginn des Klageverfahrens wider und sind nicht notwendigerweise identisch mit den Rechtsansichten der entscheidenden Gerichte.
Verfahrensgegenstand
Gegenstand der Verbandsklage: Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, konkret:
- Fehlen von Preisangaben (Grundpreis)
- Preisangabe Rabattierte Ware
- Kein Rechtsmissbrauch durch Nennen von LIDL auf der Internetseite
- Fassung der Klageanträge
- Verwendung des Wortlautes der EU-Richtlinie (statt der nationalen VO) unschädlich
- zur novellierten Fertigpackungsverordnung (“figürliche Süßwaren”)
- Wiederholungsgefahr ist nicht filialbezogen
- Keine Pflicht eines Verbraucherschutzverbandes sich bei Verstößen an das Marktpersonal zu wenden
- Irreführung durch Hervorheben des sog. “Randvollvolumens” der Verpackung
Anmerkung: LIDL hat nach unseren Abmahnungen die Auspreisung von rabattierter Ware bundesweit geändert: die “30%-Billiger-Aufkleber” enthalten nun ein Feld für den Grundpreis nach Rabattierung.
Anlass der Verbandsklage
Kontrolle, nach Verbrauchendenbeschwerde
Umstände und betroffene Verbrauchendenkreise
Von der Geschäftspraktik waren Verbrauchende betroffen, die
in den Filialen
- Am Bahnhof 5, 59199 Bönen und
- Münsterstr. 51, 44145 Dortmund
der LIDL-Regionalgesellschaft
am bzw. um den 30.01.2019 eingekauft haben.
Beanstandungen (Auswahl)
(oben) auch nach der Reform der Fertigpackungsverordnung grundpreisfähig: diese figürliche Schokolade.
(oben) Die Angaben müssen stets lesbar sein
(oben) “Zweifellos Irreführend” nennt es das OLG: “720 ml” ist keine Angabe zum Inhalt sondern zum Behälter einschließlich Luft in der Verpackung. Außerdem ist der Grundpreis völlig falsch berechnet.
Stand des Verfahrens
Das Verfahren ist rechtskräftig.
Wir können nicht alles, überall und jederzeit kontrollieren. Aus diesem Grund sind wir für Ihre und Eure Hilfe dankbar: Verstößt diese LIDL-Gesellschaft gegen dieses Urteil? Dann kontaktieren Sie/kontaktiert uns über prozessabteilung@konsumentenbund.de, damit wir gegen diese Regionalgesellschaft eine Strafe verhängen lassen können. Diese Strafe fließt an die öffentlichen Kassen.
Urteile
- Urteil Landgerichts Dortmund vom 27.08.2021, 25 O 307/19
- Urteil Oberlandesgericht Hamm vom 18.11.2021, I-4 U 42/20
Deutscher Konsumentenbund
An der Seite der Evidenz, auf der Seite der Verbrauchenden: der Deutsche Konsumentenbund e.V. ist ein anerkannt gemeinnütziger Verbraucherschutzverband.
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