Service Juridique
Der juristische Dienst (Service Juridique) unseres Verbandes koordiniert und führt unsere Verbandsklagen.
Die Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts obliegt in Deutschland seit dem Inkrafttreten des Gesetztes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom November 2020 im Wesentlichen nur noch den qualifizierten Verbänden.
Sie beobachten den Markt und gehen gegen Missstände als Träger der öffentlichen Belange und Sachwalter der Kollektivinteressen ohne eigenes finanzielles Interesse vor. In unserem Verband kümmert sich unsere Prozessabteilung in Kassel um Verfahrensführung. Auf der Seite des Bundesamtes für Justiz finden Sie die Liste Qualifizierter Einrichtungen.
Den Service Juridique kontaktieren …
Die Prozessabteilung erreichen Sie wie folgt:
EuroConsum
Service Juridique
Karth#äuserstraße 7-9
34117 Kassel
Fax: +49 6154 6039754-9
E-Mail: legal@euroconsum.eu
Bevor Sie schreiben...
Wir haben einige häufige Fragen gesammelt und schon einmal beantwortet. Vielleicht erübrigt sich damit ja Ihr Anliegen.
Grundsätzlich setzen wir Fristen großzügig; in der Regel betragen die Fristen zwei Wochen. Dies genügt in aller Regel, um sich über unsere Beanstandung zu informieren und einen qualifizierten Rechtsrat einzuholen.
Auch Artikel 8 Abs. 4 EU-Verbandsklagenrichtlinie stellt klar, dass nicht einmal für Hauptsacheklagen (“endgültige Entscheidungen”) eine längere Frist abgewartet werden muss.
Sollten Sie dennoch eine Fristverlängerung wünschen, bestehen wir auf eine nachvollziehbare Begründung.
Das Risiko, sich zu spät an eine Rechtsanwältin zu wenden liegt bei Ihrem Mandanten. Grundsätzlich ist eine eben erst erfolgte Mandatierung allein kein Grund für eine Fristverlängerung.
Sollten Sie eine ergänzende Begründung vortragen, werden wir diese wohlwollend prüfen.
Verbraucherschutzverfahren sind bereits von Gesetzes wegen dringlich. Es besteht daher ein erhebliches Interesse an einer sehr schnellen Regelung.
Dem tragen die Gesetzgebenden Orange der Gemeinschaft und der Mitgliedsstaaten durch entsprechende Regelungen zu Dringlichkeitsverfahren Rechnung (z.B. Art. 8 EU-Verbandsklagenrichtlinie).
Wenn die Verhinderung oder Überlastung bei Übernahme des neuen Mandats absehbar waren, ist die Rat suchende Person grundsätzlich an eine andere Kanzlei zu verweisen. Dies ist eine Anwaltspflicht (vgl. CCBE-Grundsätze, Regel 2.7). Grundsätzlich sind daher Urlaub, vorhersehbare Abwesenheit und Arbeitsbelastung allein kein Grund für eine Fristverlängerung.
Sollten Sie eine ergänzende und darüber hinausgehende Begründung vortragen, werden wir diese wohlwollend prüfen.
Wir gewähren selten mehr als 3 Werktage.
Wir können niemanden zu einem Vertragsschluss zwingen. Gibt das Unternehmen kein Strafversprechen ab, werden wir die gerichtliche Durchsetzung beauftragen.
Wir wissen, dass es trickreiche “Beratungen” gibt, die vorgeben zu wissen, dass – angeblich – Unterlassungstitel weniger rigide nachkontrolliert werden, als Strafversprechen. Das ist (jedenfalls bei uns) nicht so, vielmehr ist eher damit zu rechnen, dass Titel engmaschiger nachkontrolliert werden, denn die Erfahrung hat gezeigt, dass Unternehmen, die bewußt den Weg in die Verurteilung gehen, eher nicht gewillt sind, sich künftig an die rechtlichen Vorgaben zu halten.
Über die Bestrafungsverfahren informieren wir auf https://cases.euroconsum.eu ausführlich. Wer daher glaubt, das Haftrisiko dem Kostenrisiko vorziehen zu müssen, dem steht es selbstverständlich frei, sich entsprechend zu entscheiden. Die mit der Entscheidung verbundenen, höhere Kosten der Rechtsdurchsetzung hat dann das Unternehmen veranlasst.
Ziel des gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzrechte ist ein einheitlich hohes Schutzniveau im gesamten Binnenmarkt.
Wenn ein konkretes Unternehmen für die Rechtseinhaltung nicht Sorge tragen kann (bzw. will), sollte es die Art und Weise überdenken, wie es Geschäfte macht. Wenn das Geschäftskonzept mit dem Prinzip der Rechtseinhaltung unvereinbar ist, sollte es das Wettbewerbssegment verlassen.
Natürlich. Diesbezüglich benötigen wir mindestens folgende Unterlagen:
1. Bei Klein(st)unternehmer:innen:
- Nachweis über die Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 UStG) vom Finanzamt.
- jüngste Steuererklärung oder die Erklärung, dass die Einnahmen aus dem Unternehmen noch nicht Gegenstand einer Steuererklärung geworden sind.
- GgF. Nachweis über die Gewährung eines Gründungszuschusses.
2. Bei allen anderen Unternehmen:
- jüngster vorliegender Steuerbescheid
- nachvollziehbare und ggF. prüfbare Angaben zur aktuellen Umsatz- und Ertragsstärke des Unternehmens, in der Regel in folgender Form:
- die jüngste BWA mit Vorjahresvergleich, Umsatzsteueranmeldungen und Buchungsjournal
- eine möglichst aktuellen (unterjährigen) BWA mit zugehöriger Umsatzsteuervoranmeldung.
3. Bei Unternehmen in Gründungsphase mit Fremdkapitalanteil (Start-Ups in der Finanzierungsphase):
- nachvollziehbare und prüfbare Angaben zur Finanzierungsstruktur
4. Bei Einzelunternehmungen und falls Gesellschafter:in und Geschäftsführer:in identisch sind, zusätzlich:
- den jüngsten vorliegenden Einkommensteuerbescheid der Unternehmensinhabenden Person bzw. der Gesellschafter:in
Die in Deutschland gebräuchlich Wendung Abmahnung ist leider sehr unpräzise und steht für eine Vielzahl juristische Sachverhalte, die mit den Ansprüchen, die in Unterlassungsverfahren nach der EU-Verbandsklagenrichtlinie geltend gemacht werden, kaum etwas zu tun. So gibt es z.B. arbeits- oder mietrechtliche Abmahnungen. Unlängst wurden auch Zahlungsaufforderungen als “Abmahnungen” bezeichnet.
Die Terminologie “Unterlassungsaufforderung” ist hingegen sehr viel eindeutiger. Der Begriff “Konsultation” (bzw. “Konsultation zur Vermeidung eines Rechtsstreits”) entstammt der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe, nämlich die EU-Verbandsklagenrichtlinie und ist in allen EU-Mitgliedsstaaten gut verständlich (vgl. Artikel 8 der Richtlinie: fr: “consultations avec le professionnel concerné afin que celui-ci mette fin à l’infraction”; en: “consultations with the trader concerned with the aim of having that trader cease the infringement”).
Ja, aber bitte nicht bei uns. Wenn Sie sich über einen Mitbewerber ärgern, steht es Ihnen frei, sich an einen qualifizierten Wirtschaftsverbände zu wenden, dort Mitglied zu werden und ihre Beschwerde dort vorzubringen.
Auf der Seite des Bundesamts für Justiz finden Sie eine Liste Qualifizierter Wirtschaftsverbände.
Über die Finanzierung unserer Verfahren sind wir transparent. In den Klageschriften bzw. in den Verfügungsanträgen legen wir die Finanzierung des jeweiligen Verfahrens offen.
Außerdem berichten wir über die Finanzierung eines Verfahrens auf der Transparenz-Seite zum jeweiligen Verfahren auf https://cases.euroconsum.eu.
Quasi alle Verfahren finanzieren wir aus eigenen Mitteln. Selten finanzieren wir ein Verfahren über Crowdfunding. Sollten konkrete Drittmittel für ein Verfahren eingeworben werden wird die Dritte Partei bzw. die Prozessfinanziererin offengelegt.
Unser Verband finanziert sich aus Spenden, Zuwendungen, Mitgliedsbeiträgen und aus öffentlichen Fördermitteln. Es gibt einen Transparenzbericht dazu.
Für ein Konsultationsverfahren machen wir zudem Kostenpauschalen geltend, die nach dem Kostendeckungsprinzip berechnet werden.
Eine Erklärung, die die Verantwortlichkeit für Verstöße in Online-Archiven oder Cache-Diensten (z.B. dem sog. Google-Cache) pauschal ausschließen, akzeptieren wir nicht.
Mit Blick auf die Besonderheiten der Funktionsweise des Internets erklären wir hierzu (widerruflich, dass wir folgende Klausel akzeptiert haben und (jedenfalls bis auf weiteres) akzeptieren werden:
“Der Verband erklärt, dass er Verstöße, welche sich nach Abgabe dieser Erklärung ausschließlich noch in Online-Archiven bzw. in Cache-Diensten (z.B. dem sog. Google-Cache) finden, nicht als Verstoß gegen diese Unterlassungsverpflichtungserklärung werten wird. Diese Zusage steht unter der Bedingung, dass die versprechende Partei unverzüglich nach Abgabe dieser Erklärung alle erforderliche, gebotenen und zumutbaren Maßnahmen ergreift um die Löschung von Verstößen aus Online-Archiven bzw. bei Cache-Diensten (z.B. dem sog. Google-Cache) zu bewirken.”
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