Unterlassungsklagen
Verbrauchendenverbände (so genannte “Qualifizierte Einrichtungen”) gelten als “Anwälte der Verbrauchenden”. Tatsächlich sind sie aber keine richtigen Anwälte und führen Unterlassungsklagen auch nicht im eigenen Interesse, sondern als Treuhänderinnen der Kollektivinteressen.
Eine Unterlassungsklage bringt dem Verband keinen finanziellen Vorteil. Geht sie aber verloren, muss der Verband unter Umständen Schadensersatz leisten. Qualifizierte Einrichtungen werden also selbstlos tätig, tragen das gesamte wirtschaftliche Risiko ihrer Klagen.
Das sog. “Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs” vom November 2020 betraf die Rolle der Verbrauchendenverbände sehr grundlegend und hat ihre Ausrichtung fundamental geändert. Seit Inkrafttreten des Gesetzes obliegt die Durchsetzung weiter Teile des europäischen Verbraucherschutzrechts in Deutschland quasi ausschließlich den klagefähigen Verbänden, denn die Mitbewerber (auf die früher ein erheblicher Teil der Rechtsdurchsetzung entfiel) sind von der Rechtsdurchsetzung zu großen Teilen faktisch ausgeschlossen. Die Verbände werden damit im öffentlichen Interesse tätig. Weitere Änderungen ergeben sich mittelbar und unmittelbar aus der EU-Verbandsklagenrichtlinie.
Maßgebliche Normen für die Tätigkeit sind:
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- EU-Verbandsklagenrichtlinie
Über Verbandsklagen auf Unterlassung, die unser Verband führt, informieren wir auf dieser Seite:
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Weitergehende Informationen:
Unterlassungsklagen durch unseren Verband
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