Das OLG Dresden untersagt dem Online-Weinhändler ebrosia aus Delitzsch in zweiter Instanz Werbung mit unzulässigen Kundenbewertungen.Foto: Radio Bremen, Buten un Binnen; Vespermann, Brunnée

Nach Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2020/1828 (EU-Verbandsklagenrichtlinie) sollen Qualifizierte Einrichtungen über Verbandsklagen, die geplant sind, die geführt werden und über das Ergebnis der geführten Verbandsklagen auf der Verbands-Website informieren. Dieses Posting dient der Erfüllung jener Vorgabe. Die Angaben geben unsere Rechtsansicht bei Beginn des Klageverfahrens wider und sind nicht notwendigerweise identisch mit den Rechtsansichten der entscheidenden Gerichte.

Verfahrensgegenstand

Werbung im Onlineshop der Weinhandelsunternehmung

ebrosia GmbH + Co. KG
Wilhelm-Conrad-Röntgen-Str. 2, 04509 Delitzsch.

Konkret: Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für alkoholhaltige Getränke (Art. 4 Abs. 3 HCVO).

Gang des Verfahrens

Der Händler wurde Anfang April 2021 konsultiert, um Möglichkeiten auszuloten, ob sich eine gerichtliches Auseinandersetzung vermeiden lässt. Über seine Anwälte ließ das Unternehmen dann aber ausrichten, man habe “sich aus grundsätzlichen Erwägungen dazu entschlossen, in der Sache keine Unterlassungserklärung abzugeben.”

Im daraufhin angestrengten Verfügungsverfahren untersagte das Landgericht Leipzig zunächst nur einen Teil der Werbung. Die Kundenbewertung nahm das Landgericht von einer Untersagungsverfügung aus und führte an, der Händler sei hierfür nicht im Rechtssinne verantwortlich.

Diese Entscheidung hielten wir für juristisch so nicht zutreffend und haben unmittelbar Beschwerde eingelegt. Nachdem unserer Beschwerde zunächst vom Landgericht nicht abgeholfen wurde, ging die Sache vor das Oberlandesgericht Dresden. Dieses teilte unsere Auffassung und stellte klar, dass ein Händler für Kundenbewertungen, die im eigenen Shop zur Verkaufsförderung eingebunden werden, sehr wohl verantwortlich ist. Das OLG änderte daher die Entscheidung des Landgerichts ab und untersagte die Werbung vollumfänglich, wie von uns beantragt.

Der Online-Händler trägt nun die gesamten Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist abgeschlossen. Der Händler hat über seine Anwälte den Spruch als entgültige Regelung anerkannt.

Betroffene Verbrauchendenkreise

Von dem Verstoß betroffen waren Verbrauchende, die in der Zeit seit dem 21.10.2018 die Webseite des Händlers besucht haben.

Anlass der Verbandsklage

Kontrolle nach Beschwerde.Diskriminierung


Deutscher Konsumentenbund
An der Seite der Evidenz, auf der Seite der Verbrauchenden: der Deutsche Konsumentenbund e.V. ist ein anerkannt gemeinnütziger Verbraucherschutzverband.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert