Für mehrere Mineralwässer warb das Unternehmen aus Sindelfingen durch nicht zugelassene, gesundheitsbezogene Angaben.
Nach Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2020/1828 (EU-Verbandsklagenrichtlinie) sollen Qualifizierte Einrichtungen über Verbandsklagen, die geplant sind, die geführt werden und über das Ergebnis der geführten Verbandsklagen auf der Verbands-Website informieren. Dieses Posting dient der Erfüllung jener Vorgabe. Die Angaben geben unsere Rechtsansicht bei Beginn des Klageverfahrens wider und sind nicht notwendigerweise identisch mit den Rechtsansichten der entscheidenden Gerichte.
Verfahrensgegenstand
Gegenstand der Verbandsklage: Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Angaben zu gesundheitsbezogener Werbung.
Bei der Werbung für mehrere Mineralwässer der Marke “Ensinger” machte das Unternehmen gesundheitsbezogene Angaben, die nicht zulässig waren. Zulässig sind solche Aussagen nur, wenn es hierfür eine klare, wissenschaftliche Evidenz gibt und diese Evidenz in einem Zulassungsverfahren durch unabhängige Experten bestätigt wird.
Konkret ging es zum Beispiel um folgende Aussage:
Natürlich, bekömmlich und gesund. Ensinger Sport Still ist die Alternative ohne Kohlensäure für alle Fans der stillen Mineralwässer. Angenehm wohltuend auch bei großen Trinkmengen. Mit wertvollem Magnesium, viel Calcium und wenig Kochsalz. Das enthaltene Calcium und Magnesium trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel, einer normalen Muskelfunktion und zur Erhaltung normaler Knochen bei.
Das Unternehmen hat es vorgezogene, die Wiederholungsgefahr nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auszuräumen.
Anlass der Verbandsklage
Zufallsfund anlässlich der Kontrolle eines Mitbewerbers
Umstände und betroffene Verbrauchendenkreise
Von der Geschäftspraktik waren Verbrauchende betroffen, denen die streitgegenständliche Werbung für die streitgegenständlichen Wässer der Marke “Ensinger” am und vor dem 15.06.2021 präsentiert wurde.