Nach Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2020/1828 (EU-Verbandsklagenrichtlinie) sollen Qualifizierte Einrichtungen über Verbandsklagen, die geplant sind, die geführt werden und über das Ergebnis der geführten Verbandsklagen auf der Verbands-Website informieren. Dieses Posting dient der Erfüllung jener Vorgabe. Die Angaben geben unsere Rechtsansicht bei Beginn des Klageverfahrens wider und sind nicht notwendigerweise identisch mit den Rechtsansichten der entscheidenden Gerichte.
Verfahrensgegenstand
Gegenstand der Verbandsklage: Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Angaben zu gesundheitsbezogener Werbung.
Auf der Seite der-weinmakler.de betrieb die Unterlassungsschuldnerin einen Online-Handel für Spirituosen. Dort bewarb Sie unter Anderem für die Sorte “Gutedel” wie folgt:
Die meisten Gutedel werden zu leichten, süffigen Trinkweinen ausgebaut. Die Weine werden als sehr bekömmlich eingestuft. Gutedel Weine werden gern schon zum Frühschoppen oder auch zur Vesper getrunken.
Moniert wurden außerdem die Angaben
“Es sind bekömmliche Weine, (…)”
und
“Der nicht zu hohe Alkoholgehalt (…) und die geringe Säure machen ihn süffig und bekömmlich.” Das Unternehmen hatte es vorgezogene, die Wiederholungsgefahr nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auszuräumen.
Das Landgericht München I (UKlaG-Kammer) hat auf unseren Antrag sämtliche monierten Angaben untersagt.
Anlass der Verbandsklage
Mitbewerberkontrolle
Umstände und betroffene Verbrauchendenkreise
Von der Geschäftspraktik waren Verbrauchende betroffen, denen die streitgegenständliche Werbung am bzw. vor dem 08.04.2021 präsentiert wurde.