»Protecteur«

Mit dem Inkrafttreten der EU-Verbandsklagenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/1828) werden weite Teile des Zugangs zu Ansprüchen für Verbrauchende und der Rechtsdurchsetzung vereinheitlicht. Artikel 20 Abs. 4 der Richtlinie gibt das Ziel einer Intensivierung der Zusammenarbeit der Qualifizierten Einrichtungen vor und in Artikel 23 ist zudem ein Monitoring verankert worden. 

EuroConsum e.V. beteiligt sich daher am Projet de Référence et d’Organisation pour la Transparence et l’Égalité des Consommateurs dans les Procédures Judiciaires (»PROTECTEUR«), welches die avisierten Ziele unterstützen soll. Das Projekt hat konkret die Aufgabe, eine Darstellung, Erfassung und wertende Betrachtung der Verfahrensformen, -strukturen und -abläufe zu erstellen, die nach dem Recht der Mitgliedsstaaten für Verfahren nach der EU-Verbandsklagenrichtlinie vorgesehen wurden bzw. verfügbar sind.

Die Verfahren sollen mit Blick auf die Zugänglichkeit (»accès au droit«), den Ressourcenbedarf (»besoin de ressources«) und die Wirksamkeit (»efficacité«) zueinander vergleichbar gemacht werden. 

Phase I

Um diese Arbeit zu ermöglichen bzw. zu erleichtern orientieren sich Aufbau und Struktur der Konsultationen, sowie der Antrags- bzw. Klageschriften in Phase I des Projektes an einem harmonisierten Standardaufbau.

In der Folge enthält der Vortrag Hinweis auf Verfahrenssprache und anwendbares Recht. Der Hinweis hat das folgende Format: VERFAHRENSSPRACHE (LAND), also z.B. …

    • DE (DE) für die Verfahrenssprache Deutsch und ein Verfahren nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    • DE (AT) für die Verfahrenssprache Deutsch und und ein Verfahren nach dem Recht der Republik Österreich.

    • FR (BE) für die Verfahrenssprache Französisch und ein Verfahren nach dem Recht des Königreichs Belgien.

    • DE (BE) die Verfahrenssprache Deutsch und ein Verfahren nach dem Recht des Königreichs Belgien.

    • NL (BE) die Verfahrenssprache Niederländisch und ein Verfahren nach dem Recht des Königreichs Belgien.

    • NL (NL) für die Verfahrenssprache Niederländisch und ein Verfahren nach dem Recht des Königreichs der Niederlande.

    • PL (PL) für die Verfahrenssprache Polnisch und ein Verfahren nach dem Recht der polnischen Republik.

Der harmonisierte Standardaufbau enthält ferner Anmerkungen in französischer Sprache. Diese Anmerkungen dienen der Orientierung im Text und richten sich an Personen, die in der Verfahrenssprache nicht sicher sind. Insgesamt soll der Zugang zum Text erleichtert werden. Dabei geht es etwa darum, ob ein Vortrag zum nationalen Recht des Mitgliedsstaates gehört, oder zum Unionsrecht.

(Zeitraum Phase 1: Januar 2023 – )

Phasen II (Juli 2023 – )

Ab Phase II werden die Sachentscheidungen des Gerichts in der Sache im Rahmen des Projektes in die Arbeitssprachen der Union übersetzt. Die Arbeitssprachen sind

    • Deutsch,

    • Französisch und

    • Englisch.

 

(Zeitraum Phase 2: Juli 2023 – )

Phase III

In Phase III schließt sich eine wissenschaftliche Aus- und Bewertung der Verfahren an. Maßgeblich soll dabei insbesondere sein, ob sich Aspekte des nationalen Rechts identifizieren lassen, die die Rechtsdurchsetzung erleichtern (Effizienzgebot / effet utile [deutsche Wikipedia]) oder erschweren. Weitere Aspekte von besonderem Interesse werden sein:

Die Verfahrensdauer

Der individuelle Nutzen, den Verbrauchende aus dem Verfahren ziehen

Die gesellschaftliche Bedeutung

Der Aufwand an finanziellen Ressourcen und das Maß, in dem Qualifizierte Einrichtungen hierfür entschädigt werden.

Die Auswirkungen für bzw. auf die Umwelt

 

(Zeitraum Phase 3: voraussichtlich ab Juni 2024 – )

Phase IV

Die Auswertung der Phase III bildet in die Grundlage für die Schlussfolgerungen und Empfehlungen für eine Weiterentwicklung des Rechtsrahmen.

 

(Zeitraum Phase 3: voraussichtlich ab Q4 2024 – )

1 dt. etwa „Referenz- und Organisationsprojekt für Transparenz und Gleichwertigkeit von Verbrauchern in Gerichtsverfahren“.