§ 1 NAME UND SITZ
Der Verband trägt den Namen „EuroConsum“; nach Eintragung mit dem Zusatz e. V. Sitz des Verbands ist Kassel (Hessen, Deutschland). Das Vereinsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres. Er soll im Vereinsregister eingetragen sein.
§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
I. ZWECK UND ZWECKERFÜLLUNG
Der Verband verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und zwar den Zweck der Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz und der Mittelbeschaffung für gemeinnützige Zwecke.
Im Rahmen der Zweckerfüllung nimmt er die Interessen der Verbrauchenden durch Information, Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahr, insbesondere durch die Herausgabe von Publikationen, Abhalten von Versammlungen und Sprechstunden, sowie Veranstaltungen und Veröffentlichung zur Waren bzw. Dienstleistungsgüte, insbesondere auch über das Internet. Er vertritt ferner die Interessen der Verbrauchenden auch gegenüber der Politik.
Der Verband erfüllt seine Ziele auch durch die Geltendmachung von Ansprüchen, insb. Unterlassungs- und Abhilfeansprüchen, und das Führen von (auch gerichtlichen) Verfahre bzw. Verfahren vor Verwaltungsbehörden (ohne räumlich-geografische Beschränkung), insbesondere nach der EU-Verbandsklagenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/1828). Der Verband kann sich auch für die Wahrung der
Rechte von Verbrauchenden dadurch einsetzen, dass ihm Ansprüche abgetreten werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Die Tätigkeit wird zudem hierneben auch dadurch verwirklicht, dass der Verband Verbrauchende zu Aspekten einer, nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (insb. Richtlinien 76/207/EWG, 97/80/EG, 2000/43/EG, 2000/78/EG, 2002/73/EG, 2004/113/EG und Art. 18 bis 21 AEUV) unzulässigen Diskriminierung berät, sich für die Interessen der betroffenen Personen und Kreise einsetzt und zweck dienliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung hiergegen ergreift und/oder koordiniert. Insbesondere fallen hierunter alle Aspekte der Diskriminierung aufgrund gemeinschaftsrechtlich verpönter Markmale im Zusammenhang mit Massengeschäften des täglichen Lebens, beim Zugang zu (entgeltlichen) Bildungsangeboten und am Markt für Wohnraummiete.
Der Zweck wird ferner durch die Beratung und die Wahrnehmung (einschließlich Vertretung) von Ansprüchen und Rechten nach der DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679), insbesondere auch nach Art. 80 DSGVO verwirklicht.
In Übereinstimmung mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben informiert der Verband insbesondere auch dadurch über die Rechte von Verbrauchenden, dass er Informationen und Daten zu den bzw. über die von ihm geführten Verfahren (und deren Ergebnisse) veröffentlicht, weil hierdurch die Geltendmachung und Durchsetzung von individualansprüchen erleichtert wird (Follow-Up).
Hierzu darf er insbesondere unter Berücksichtigung des Aspektes der sprachlichen, kulturellen und ethnischen Vielfalt der Europäischen Union Hilfestellung leisten (vgl. Richtlinie (EU) 2019/2161). Zur satzungsmäßigen Aufgabe kann auch die Abstimmung mit den Kartellbehörden und der Europäischen Kommission und die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 33, 34a GWB und eine Mitwirkung in Verfahren nach § 34 GWB gehören.
Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt weder in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke noch eine Gewinnerzielungsabsicht.
Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
II. VERHÄLTNIS ZUR EUROPÄISCHEN UNION
Der Verband wertschätzt die Errungenschaften der Europäischen Einigung einschließlich des Binnenmarktes und bekennt sich zu Ihnen und zur Schaffung eines gemeinsamen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Er fühlt sich der Unterstützung der Verbrauchenden in Fällen mit innergemeinschaftlichem Bezug besonders verbunden. Der Verband wird die verbraucherschützende Arbeit der Europäischen Institutionen, insbesondere der Europäischen Kommission, nach Kräften unterstützten. Den modernen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail, etc.) und dem sprachlichen und kulturellen Pluralismus Europas kommt bei der Arbeit des Verbandes besondere Bedeutung zu.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT, AUSSCHLUSS, BEITRAG
Mitglied kann jede juristische oder volljährige natürliche Person werden. Über die Aufnahme, die formlos beantragt werden kann, entscheidet der Vorstand. Wird ein Aufnahmeersuchen abgelehnt, so kann der Antragsteller hiergegen Widerspruch einlegen. Der Vorstand wird diesen Widerspruch der Mitgliederversammlung vorlegen; über die Aufnahme entscheidet dann die Mitgliederversammlung.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt für Mitglieder, die nach dem 01.01.2023 dem Verband beitreten mindestens
0,01 Euro (1 Eurocent) pro Jahr; für Mitglieder, die dem Verband vorher beigetreten sind, bleibt die Mitgliedschaft beitragsfrei. Jedem Mitglied steht es jedoch frei, den Verband finanziell zu unterstützen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt einer Person oder dem Tode. Die Austrittserklärung bedarf keiner Form.
Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn ihr Verhalten mit den Zielen des Verbandes unvereinbar ist. Für den Ausschluss bedarf es der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei das Mitglied, über dessen Ausschluss abgestimmt wird, kein Stimmrecht hat.
Der Vorstand darf – insbesondere aus Gründen der Prozessökonomie und des Reputationsinteresses – nach billigem Ermessen von der Beitreibung von Mitgliedsbeiträgen absehen. Übersteigt die Summe der Beiträge, auf deren Beitreibung verzichtet wurde, 10 % des Gesamtaufkommens aller Mitgliedsbeiträge in einem Kalenderjahr, hat der Vorstand hierauf in der Mitgliederversammlung hinzuweisen.
§ 4 ORGANE
I. DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Kalenderjahr zusammentreten. Sie kann durch schriftliches Begehren von 1/3 der Mitglieder oder durch den Vorstand einberufen werden. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche. Eine Tagesordnung muss der Einladung nicht beigefügt sein. Liegen Satzungsänderungsanträge vor, soll auf diesen Umstand hingewiesen werden, ohne dass die einzelnen Änderungen genannt werden müssen.
Die Einladung bedarf mindestens der Textform.
Die Mitgliederversammlung darf auch an einem anderen Ort als dem Sitzort des Verbandes abgehalten werden.
Den Ort bestimmt der Vorstand nach billigem Ermessen. Im Falle einer Mitgliederversammlung, die auf das Begehr eines Teils der Mitglieder hin stattfinden muss, muss diese Mitgliederversammlung jedoch am Sitzort durchgeführt werden.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Person zu unterschreiben ist, welche das Protokoll führt.
II. VORSTAND UND GESCHÄFTSFÜHRUNG
Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorstand, der aus höchstens drei Personen besteht (über die konkrete Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung, in der der Vorstand gewählt wird), den Verband gerichtlich und außergerichtlich (ggF. jeweils) allein vertritt und die Geschäfte führt. Ihm obliegt die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuvor einen neuen Vorsitzenden wählt. Der Vorstand soll einen Geschäftsführer bestellen, der den Verband gerichtlich und außerge-
richtlich insbesondere im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten und bei Geschäften der täglichen Verwaltung allein vertritt.
Der Vorstand soll – handelnd für den Verband – mit dem Geschäftsführer einen Anstellungsvertrag schließen. Ist der Vorstand durch Tod oder krankheitsbedingt für voraussichtlich länger als vier Wochen nicht in der Lage, die Verbandseschäfte zu tätigen, obliegt es dem Geschäftsführer, unverzüglich, in der Regel aber binnen acht Wochen, eine Mitgliederversammlung mit dem Zwecke der Wahl eines neuen Vorstandes durchzuführen.
Vorstand wie Geschäftsführer sind im Hinblick auf die Vertretung des jeweils anderen Organs oder des Verbandes von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, jedoch mit folgender Einschränkung: Bei Abschluss, Verlängerung und Beendigung des Anstellungs- bzw. Dienstvertrages des Geschäftsführers, einschließlich etwaiger Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem Inhalt und/oder der Ausgestaltung des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses des Geschäftsführers unterliegt der Geschäftsführer der Beschränkung des § 181 BGB.
Die Organe sind frei darin, die Bezeichnung ihres Amtes in einer weiblichen Form zu führen.
III. BEIRÄTE
Der Vorstand soll im Einvernehmen mit der Geschäftsführung Beratungsgremien organisieren. Über Bildung und Zusammensetzung dieser Gremien ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Vorstand soll Wünsche der Mitgliederversammlung beachten.
§ 5 ABSTIMMUNGEN, WAHLEN UND SATZUNGSÄNDERUNGEN
Abstimmungen und Wahlen werden durch eine Wahlordnung geregelt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
§ 6 AUFLÖSUNG UND ANFALLKLAUSEL
Die Auflösung des Verbands erfordert eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen bei gleichzeitiger Anwesenheit von mindestens 3/4 der Mitglieder des Verbands in der Mitgliederversammlung. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gesellschaft zur wissenschaftlichen Untersuchung von Parawissenschaften e. V. (AG Darmstadt VR 2028), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnüt zige Zwecke zu verwenden hat.
§ 7 FÖRDERMITGLIEDSCHAFT
Neben der Vollmitgliedschaft gibt es die Möglichkeit der Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht Mitglieder im Sinne des § 32 BGB. Sie entrichten jährlich einen Jahresförderbeitrag, welcher in einer Beitragssatzung festgeschrieben wird, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Über die Aufnahme eines Fördermitglieds entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe delegieren darf.
Ist eine Person zugleich Mitglied und Fördermitglied bleiben die Rechte dieser Person als Mitglied (§ 32 BGB) durch die Fördermitgliedschaft unberührt.
Ein Antrag auf Mitgliedschaft wird nach dem 1. Februar 2011 (frühestens aber nach Eintragung der Beitragssatzung durch das Registergericht) als ein Antrag auf Fördermitgliedschaft aufgefasst, soweit sich aus den Umständen nichts Anderes ergibt.
Die Fördermitgliedschaft ist jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündbar. Geleistete Beiträge für Fördermitgliedschaften werden nicht zurückerstattet. Die Geltendmachung von Mitgliedsbeiträgen obliegt dem Vorstand, nach billigem Ermessen. Bestehen Beitragsrückstände, ruht der Anspruch der Fördermitglieder auf etwaige Leistungen.
Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 18.07.2023.