Für sein Mineralwasser warb das Unternehmen aquaRömer GmbH & Co KGaus Mainhardt durch nicht zugelassene, gesundheitsbezogene Angaben. Die Reaktion auf unsere Unterlassungsaufforderung hat uns überrascht.

Screenshot (Hervorhebung: Deutscher Konsumentenbund)

Nach Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2020/1828 (EU-Verbandsklagenrichtlinie) sollen Qualifizierte Einrichtungen über Verbandsklagen, die geplant sind, die geführt werden und über das Ergebnis der geführten Verbandsklagen auf der Verbands-Website informieren. Dieses Posting dient der Erfüllung jener Vorgabe. Die Angaben geben unsere Rechtsansicht bei Beginn des Klageverfahrens wider und sind nicht notwendigerweise identisch mit den Rechtsansichten der entscheidenden Gerichte.

Verfahrensgegenstand

Gegenstand der Verbandsklage: Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Angaben zu gesundheitsbezogener Werbung. Bei der Werbung für ein Mineralwasser machte das Unternehmen gesundheitsbezogene Angaben, die nicht zugelassen waren. Zulässig sind solche Aussagen nur, wenn es hierfür eine klare, wissenschaftliche Evidenz gibt und diese Evidenz in einem Zulassungsverfahren durch unabhängige Experten bestätigt wird.

Konkret ging es um folgende Aussage:

Naturpark Quelle Mineralwasser Naturelle Stille Erfrischung und volle Mineralisierung Genießen Sie und Ihre Familie unser natürlich-reines Mineralwasser in seiner ruhigen Form. Ohne Kohlensäure, dadurch besonders bekömmlich und mit gewohnt hohem Calciumgehalt, der unsere Naturpark Quelle Mineralwässer auszeichnet.

Ferner wurde von unserem Verband bemängelt, dass in der Werbung Pflichthinweise fehlten, nämlich ein Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise, Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen, gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmiittel zu verzehren und ein geeigneter Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.

Das Unternehmen hielt die Werbung im Verfahren für rechtlich zulässig. Die Health-Claims-Verordnung sei gar nicht einschlägig. Auch sehe die Verkehrsauffassung in der monierten Aussage keinen Hinweis auf eine leichte Verdaulichkeit.

Ferner habe man die Werbung bereits kurz nach Zugang der Unterlassungsaufforderung des Verbandes geändert. Dies ist zutreffend, allerdings hat sich das Unternehmen zugleich entschieden, die Wiederholungsgefahr nicht auszuräumen. Dass unser Verband dann dennoch “ein Gerichtsverfahren initiiere” zeige, dass er rechtsmissbräuchlich handele.

Das Interesse der Allgemeinheit an der Untersagung von unzulässiger Gesundheitswerbung sei gering und “im niedrigen vierstelligen Bereich, ca. 1.000 €,” angemessen.

Das Gericht folgte allerdings in allen Punkten der Auffassung unseres Verbandes, untersagte die Werbung und wies den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zurück.

Anlass der Verbandsklage

Eigene Kontrolle nach Verbraucherhinweis

Umstände und betroffene Verbrauchendenkreise

Von der Geschäftspraktik waren Verbrauchende betroffen, denen die streitgegenständliche Werbung für das Produkt Naturpark Quelle Mineralwasser Naturelle des Herstellers aquaRömer am und vor dem 13.03.2021 präsentiert wurde.

Die aquaRömer GmbH & Co KG hat eine Abschlusserklärung abgegeben.

Urteil


Deutscher Konsumentenbund
An der Seite der Evidenz, auf der Seite der Verbrauchenden: der Deutsche Konsumentenbund e.V. ist ein anerkannt gemeinnütziger Verbraucherschutzverband.