Bestrafungsverfahren
Wird ein Unternehmen gerichtlich zum Unterlassen verurteilt, folgt hieraus ersteinmal keine Strafe. Der Unterlassungstitel ist sozusagen ein „Freischuss„ für das rechtsbrechende Unternehmen. Ein Unterlassungstitel (in der Regel ist dies ein Urteil oder ein Gerichtsbeschluss) bedeutet also erst einmal nicht mehr, als dass dem Unternehmen gerichtlich aufgegeben wird, ein Verhalten, das ohnehin bereits von Gesetzes wegen verboten war, nun aber wirklich zu unterlassen. Aus diesem Grund hieß es früher auch, dass sich ein Wettbewerbsverstoß immer lohnt, denn, was das Unternehmen durch den Verstoß erhalten hat, darf es behalten, bis irgendwann die gerichtliche Untersagung eintrudelt. Das Recht ist also erst einmal auf Seiten des Verletzers.
Allerdings wird dem Unternehmen auch in Aussicht gestellt, welche Folgen drohen, wenn das Unternehmen abermals bei der verbotenen Handlung ertappt wird. Hierfür dienst der sog. „Androhungsbeschluss„, der in der Regel bereits im Titel enthalten ist. So täterfreundlich das Recht also einerseits ist, indem es zunächst einmal keine Strafe für den bereits begangenen Verstoß vorsieht, so schwerwiegend sind die Konsequenzen für den Wiederholungsfall.
Denn dem Unternehmen drohen dann:
- Geldstrafe (Ordnungsgeld)
- Ersatzfreiheitsstrafe, die an den Organmitgliedern des Unternehmens (z.B. die Mitglieder der Geschäftsführung oder der Vorstand) vollzogen wird, falls die Strafe nicht gezahlt wird bzw. nicht gezahlt werden kann und
- Haftstrafe (sog. Zivilhaft), die ebenfalls an den Organmitgliedern vollzogen wird.
Allerdings obliege die Überwachung der Titel keiner staatlichen Stelle sondern abermals den Verbänden. Unser Verband überwacht die gerichtlichen Titel sehr genau und stellt regelmäßig Bestrafungsanträge.
Sollten wir eine Strafe für zu gering halten, legen wir zudem erforderlichenfalls Rechtsmittel ein, um eine höhere Strafe zu bewirken.
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