Biozidprodukte sind zur Bekämpfung von schädlichen Organismen oft notwendig, sie stellen aber für Menschen, Tiere und die Umwelt zugleich selbst eine erhebliche Gefahr dar, da ihre Nutzung keineswegs nur positive Auswirkungen hat. Insbesondere bei unsachgemäßer oder unachtsamer Verwendung können Biozidprodukte nämlich zu großen Schäden und großen Gefahren für Leib, Leben und Eigentum von Menschen und zu schweren Umweltschäden führen.
Biozidprodukte dürfen aus diesem Grund seit 2012 europaweit nur auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden, wenn sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (kurz: EU-BiozidV) zugelassen wurden. Auch ist die Werbung für Biozid-Produkte im Interesse des Verbraucher- und Umweltschutzes streng reglementiert (Art. 72 EU-BiozidV). Die Vorgaben der EU-BiozidV gelten nicht für nur die Hersteller bzw. In-Verkehr-Bringer von Biozidprodukten, sondern auch für den Handel und die sonstige Anwendung.
„Biozidprodukt“ im Sinne der Verordnung ist jeder Stoff bzw. jedes Gemisch, das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen, wobei unter „Schadorganismen“ (einschließlich Viren und anderer Krankheitserreger) solche Organismen fallen, die für Menschen, für Tätigkeiten des Menschen oder für Produkte, die von Menschen verwendet oder hergestellt werden, oder für Tiere oder die Umwelt unerwünscht oder schädlich sind.
Zu den Biozidprodukten gehören gemäß Anhang V der EU-BiozidV namentlich unter Anderem:
- Desinfektionsmittel (Hauptgruppe 1), darunter Mittel zur menschlichen Hygiene, sowie Flächen-Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel bei Mensch und Tier,
- Schutzmittel zur Verhütung der Ansiedlung von Algen und Mikroben, darunter Beschichtungs- und Holzschutzmittel (Hauptgruppe 2) und
- Schädlingsbekämpfungsmittel (Hauptgruppe 3).
Als „Werbung“ ist im Sinne der EU-BiozidV jedes Mittel zur Förderung des Verkaufs oder der Verwendung von Biozidprodukten durch gedruckte, elektronische oder andere Medien zu verstehen (Art. 3 Abs. 1 y EU-BiozidV). Regeln für die Werbung für Biozidprodukte finden sich insbesondere in Art. 72 der EU-BiozidV. Diese Regelung sieht vor, dass jeder Werbung für Biozidprodukte […] folgender Hinweis hinzuzufügen ist: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ Diese Hinweise müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein. In der Werbung darf das Wort „Biozidprodukte“ in den vorgeschriebenen Sätzen durch den eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart ersetzt werden.
In der Werbung für Biozidprodukte darf das Produkt ferner nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend, insbesondere verharmlosend, ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt darf daher auf keinen Fall die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten.
Links
- Info-Seite der EU-Kommission zur Regulierung von Biozoid-Produkten
- VERORDNUNG (EU) Nr. 528/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
- Bericht über die Einführung der Biozid-Zulassung (de)
- Leitfaden für Unternehmen
- Info-Portal des Umweltbundesamtes
- Belastung der Umwelt mit Bioziden realistischer erfassen – Schwerpunkt Einträge über Kläranlagen
- Info-Portal des BAuA zur Zulassung von Biozidprodukten in Deutschland